Scheidungsantrag

Die Bedingung für eine Scheidung ist der Antrag, der bei dem Gericht eines oder beider  Ehepartner eingereicht wurde, § 124 FamFG Familienverfahrensgesetz. Erst durch das Urteil  des Familiengerichts ist man gesetzlich geschieden. In § 122 FamFG wird eine Anordnung  festgeschrieben, welches Familiengericht als Unterabteilung des Amtsgerichts zuständig ist. 

Die rechtliche Lage in Deutschland ist so zu erklären, dass  ein Scheidungsantrag erst nach einem Jahr der Trennung eingereicht werden kann. Die  frühere Einreichung wie zum Beispiel nach einem halben Jahr sorgt meistens für eine kostenpflichtige Nichtgestattung des Scheidungsantrages. Während des Trennungsjahres können auch Versöhnungsversuche in der gesamten Dauer von drei Monaten getätigt werden.  Das positive oder negative Resultat muss im Scheidungsantrag dokumentiert werden und ist damit ein weiterer Beleg für das Gericht, dass die Ehe vollständig in die Brüche gegangen ist.  

Es sind nur wenige Ausnahmen vorhanden, die von der Forderung von der Einhaltung des  Trennungsjahres absehen. Zu den Ausnahmen gehören zum Beispiel, dass der Ehepartner  misshandelt, verletzt oder schwer gekränkt wird. Es müssen Gründe vorhanden sein, bei  denen ein weiteres Abwarten eine unannehmbare Härte darstellt und der Ursprung muss beim anderen Ehegatten vorliegen. Das Gericht hat die Befugnis zu entscheiden, ob ein Härtefall vorliegt und als Grund für Verkürzung des Trennungsjahres annimmt. Die genauen Inhalte  eines Scheidungsantrages sind in § 133 FamFG fixiert. Wenn ein Ehegatte geschäftsunfähig  ist, kann das Gerichtsverfahren durch einen gesetzlichen Vertreter, welcher durch Familien -oder  Betreuungsgericht zu bestätigen ist und genehmigt werden muss, geführt werden. Bei  beschränkter Geschäftsfähigkeit kann der Antrag ohne Bedingungen abgegeben werden, § 125 FamFG. 

Der Scheidungsantrag ist nicht abschließend, wie es die eheliche Verbundenheit vorsieht. Der Antrag kann vom Partner, welcher den Antrag eingereicht hat,  jederzeit mit einer persönlichen Erklärung an das Familiengericht revidiert werden. Dies stellt  aber kein Hindernis dar, dass der andere Partner seinerseits einen Antrag auf die Scheidung stellen kann. 

Die benötigten Unterlagen für eine Scheidung sind die Heiratsurkunde und falls vorhanden die Geburtsurkunde der minderjährigen Kinder aus der ehelichen Bindung. Eine Scheidung stellt für das Budget eine enorm große Belastung dar und daher sollte die Gefahr durch eine Scheidungsfolgenvereinbarung verringert werden, und zwar bereits im Zuge der  Beantragung oder bis spätestens vor dem Scheidungstermin. Diese Abmachung muss notariell  beurkundet werden damit sie eine Gültigkeit gewinnt. Daher ist eine reine schriftliche  Absprache unzureichend. Falls solche Vereinbarungen beim Scheidungstermin nicht existent  sind, können die Scheidungsfolgen auch bei Gericht festgelegt werden. Hier herrscht das  Risiko, dass es zu Divergenzen kommen kann oder ein Ehepartner die Scheidungsfolge nicht  anerkennt und dadurch das Verfahren verteuert wird. Wenn eine Folgesache problematisch  ist, dann muss die Regelung gerichtlich herbeigeführt werden. Die Kosten setzen sich aus den  Kosten für die anwaltliche Stellvertretung und den Gebühren für das Gerichtsverfahren  zusammen. Als Berechnungsgrundlage dienen die sogenannte Gegenstandswerte des  Scheidungsverfahrens. Von diesem Gegenstandswert ausgehend rechnen die Gerichte nach  Maßgabe des Gerichtskostengesetzes ab und der Anwalt nach den Gebührenordnungen für Rechtsanwälte. Bei geringen Einkünften kann jede Partei eine Verfahrenskostenhilfe  beantragen.