Das Scheidungsurteil kann bis zu einem Monat nach Erhalt angefochten werden, wenn man keinen Rechtsmittelverzicht erklärt hat, § 71 Abs. 1 FamFG. Die Ehepartner erhalten den Scheidungsbeschluss nach dem Scheidungstermin, womit die einmonatige Bedenkzeit anfängt. Falls die Ehegatten während des Scheidungstermins den Rechtsmittelverzicht erklärt haben, gewinnt der Scheidungsbeschluss sofort an Rechtskraft, § 67 FamFG. Die Auswahl der Rechtsmittel ist von den Gründen der Anfechtung bestimmt und kann nur von einem Rechtsanwalt eingesetzt werden.
Um ein Scheidungsurteil anzufechten, sind nach der Zivilprozessordnung folgende Rechtsmittel erlaubt. Wenn man sich für das Rechtsmittel der Berufung gem. § 511 ZPO entscheidet, wird das absolute Scheidungsverfahren von vorne angefangen. Jede Handlung über Scheidungsfolgesachen wird neu begonnen und es werden gegebenenfalls neue Gutachten erstellt. Häufig kommt es zu dem Fall, dass Scheidungswillige einen neuen Rechtsanwalt mit ihrem Fall verpflichten. Eine andere Möglichkeit ist die Revision gem. § 545 ZPO. Anders als bei einer Berufung wird bei einer Revision das Scheidungsverfahren lediglich rückwirkend auf rechtliche Fehler begutachtet. Neue Gutachten sowie Verhandlungen sind hier nicht vorgesehen. Eine Revision kann nur stattfinden, wenn das Scheidungsurteil auf eine Rechtsverletzung aufbaut. Gem. § 547 ZPO ist dies zum Beispiel dann der Fall, wenn das Scheidungsverfahren nicht vorschriftsmäßig stattgefunden hat. Gem.§ 567 ZPO kann man eine Scheidung auch mit Hilfe einer Beschwerde anfechten. Beschwerdeverfahren können üblicherweise nur in Anlehnung auf Einzelfallentscheidungen erfolgen und nicht auf das Scheidungsurteil als Ganzes. Ein Ehegatte hat die Möglichkeit eine Beschwerde gegen die Scheidungsfolgesachen, wie den Versorgungsausgleich einzureichen. In der weiteren Verfahrensweise des Beschwerdeverfahrens gibt es das Hilfsmittel, eine Rechtsbeschwerde bei der nächsthöheren Instanz einzureichen gem. § 576 ZPO. Wenn die Rechtmäßigkeit des Scheidungsurteils eingetroffen ist, kann man die Scheidung in der Regel nicht mehr anfechten. Nur in Irreführungs-oder Täuschungssachverhalten, zum Beispiel in Bezug auf die Vermögensgegebenheiten, besteht die Möglichkeit, einen rechtskräftigen Scheidungsbeschluss anzufechten, indem man eine Wiederaufnahme des Scheidungsverfahren beabsichtigt. In den meisten Fällen ist es nicht möglich, einen rechtskräftigen Scheidungsbeschluss anzufechten. Jedoch besteht die Möglichkeit, eine Abänderungsklage einzureichen. Eine Abänderungsklage sorgt nicht dafür, dass am Scheidungsurteil selbst eine Veränderung vorgenommen wird, aber man kann jedoch gegen Abmachungen bezüglich der Scheidungsfolgesachen vorgehen.