Anfechtung einer Scheidung

Das Scheidungsurteil kann bis zu einem Monat nach Erhalt angefochten werden, wenn man keinen Rechtsmittelverzicht erklärt hat, § 71 Abs. 1 FamFG. Die Ehepartner erhalten den Scheidungsbeschluss nach dem Scheidungstermin, womit die einmonatige Bedenkzeit  anfängt. Falls die Ehegatten während des Scheidungstermins den Rechtsmittelverzicht erklärt  haben, gewinnt der Scheidungsbeschluss sofort an Rechtskraft, § 67 FamFG. Die Auswahl der Rechtsmittel ist von den Gründen der Anfechtung bestimmt und kann nur von einem  Rechtsanwalt eingesetzt werden. 

Um ein Scheidungsurteil anzufechten, sind nach der  Zivilprozessordnung folgende Rechtsmittel erlaubt. Wenn man sich für das Rechtsmittel der  Berufung gem. § 511 ZPO entscheidet, wird das absolute Scheidungsverfahren von vorne  angefangen. Jede Handlung über Scheidungsfolgesachen wird neu begonnen und es werden gegebenenfalls neue Gutachten erstellt. Häufig kommt es zu dem Fall, dass  Scheidungswillige einen neuen Rechtsanwalt mit ihrem Fall verpflichten. Eine andere  Möglichkeit ist die Revision gem. § 545 ZPO. Anders als bei einer Berufung wird bei einer  Revision das Scheidungsverfahren lediglich rückwirkend auf rechtliche Fehler begutachtet. Neue Gutachten sowie Verhandlungen sind hier nicht vorgesehen. Eine Revision kann nur  stattfinden, wenn das Scheidungsurteil auf eine Rechtsverletzung aufbaut. Gem. § 547 ZPO  ist dies zum Beispiel dann der Fall, wenn das Scheidungsverfahren nicht vorschriftsmäßig  stattgefunden hat. Gem.§ 567 ZPO kann man eine Scheidung auch mit Hilfe einer  Beschwerde anfechten. Beschwerdeverfahren können üblicherweise nur in Anlehnung auf  Einzelfallentscheidungen erfolgen und nicht auf das Scheidungsurteil als Ganzes. Ein  Ehegatte hat die Möglichkeit eine Beschwerde gegen die Scheidungsfolgesachen, wie den  Versorgungsausgleich einzureichen. In der weiteren Verfahrensweise des  Beschwerdeverfahrens gibt es das Hilfsmittel, eine Rechtsbeschwerde bei der nächsthöheren  Instanz einzureichen gem. § 576 ZPO. Wenn die Rechtmäßigkeit des Scheidungsurteils  eingetroffen ist, kann man die Scheidung in der Regel nicht mehr anfechten. Nur in Irreführungs-oder Täuschungssachverhalten, zum Beispiel in Bezug auf die Vermögensgegebenheiten, besteht die Möglichkeit, einen rechtskräftigen Scheidungsbeschluss  anzufechten, indem man eine Wiederaufnahme des Scheidungsverfahren beabsichtigt. In den  meisten Fällen ist es nicht möglich, einen rechtskräftigen Scheidungsbeschluss anzufechten. Jedoch besteht die Möglichkeit, eine Abänderungsklage einzureichen. Eine Abänderungsklage  sorgt nicht dafür, dass am Scheidungsurteil selbst eine Veränderung vorgenommen wird, aber man kann jedoch gegen Abmachungen bezüglich der Scheidungsfolgesachen vorgehen.