Annullierung der Ehe

Nur eine gültige Ehe kann wirksam annulliert werden und dabei müssen Voraussetzungen für  die Trauung fehlen oder es kommt ein Eheverbot in Betracht. Die Bedingungen für eine  Eheschließung fehlen, wenn ein minderjähriger Ehegatte in die Ehe eingegangen ist. Grundsätzlich ist für eine Ehe die Volljährigkeit erforderlich, aber Minderjährige ab 16 Jahren  können beim Familiengericht die Berechtigung für eine Eheschließung beantragen. Das  Familiengericht kann dann eine Aufhebung von der Eheschließungsvoraussetzung in Bezug  auf die Volljährigkeit gestatten. Falls diese Aufhebung nicht erteilt wurde, liegt eine  Voraussetzung für die Annullierung der Ehe vor. Auch kann die Ehe annulliert werden, wenn ein geschäftsunfähiger Ehegatte die Ehe eingegangen ist, die Ehegatten ihre Erklärungen bei der Eheschließung nicht und  bei gleichzeitiger Beteiligung erteilt haben oder die Erklärung unter einer Voraussetzung oder  Zeitfestlegung abgegeben wurde. 

Nachstehende Eheverbote stehen einer Ehe entgegen, wie zum Beispiel das Eingehen einer Doppelehe oder die Eheschließung von Verwandten in gerader Linie sowie zwischen Geschwistern und Halbgeschwistern. § 1314 Abs. 2 BGB  eröffnet außerdem die Möglichkeit die Annullierung der Ehe, wenn ein Fehler bei der Bildung  des Eheschließungswillens vorhanden ist. Dazu gehört zum Beispiel, wenn ein Ehegatte bei  Eheschließung sich entweder in Bewusstlosigkeit oder sich im Zustand vorübergehender seelischer Störung befand. Die Eheschließung ist annullierbar, wenn ein Ehegatte aufgrund arglistiger Täuschung in die Ehe eingegangen ist. Täuschungen über Vermögensverhältnisse sowie Täuschungen, die ohne das Wissen des anderen Ehegatten von einem Dritten  stattfanden, sind davon ausgenommen. Auch die widerrechtliche Drohung eines Ehegatten, der dazu bestimmt worden ist in diese Ehe einzugehen, sorgt dafür, dass die Eheschließung annullierbar ist. 

Wenn die Ehegatten in eine Scheinehe eingegangen sind, ist die Ehe ebenfalls annullierbar. Falls einer der Gründe zutreffend ist, kann die Ehe durch einen richterlichen Entschluss aufgehoben werden. Die Bedingung hierfür ist, dass ein entsprechender Antrag gestellt wird. Den Antrag auf die Annullierung der Ehe kann grundsätzlich immer der  betroffene Ehepartner stellen. Bei einer Doppelehe ist auch der andere Ehepartner aus der  ersten Ehe antragsbefugt. Bei Geschäftsunfähigkeit eines Ehegattens ist der gesetzliche Vertreter antragsberechtigt und bei Scheinehen auch die Verwaltungsbehörde. Für einen Antrag ist es auch notwendig, dass keiner der Ausschlusskriterien gem. § 1315 BGB  vorliegen wie zum Beispiel die Ehe nach Ausbleiben der Geschäftsunfähigkeit fortgesetzt  wird, wenn die Ehe nach Wissen über den Irrtum oder über die Täuschung oder nach dem  Ende der Zwangssituation fortgesetzt wird. Bei Minderjährigkeit eines Ehegatten ist ein  Ausschlusskriterium gegeben, wenn das Familiengericht die Eheschließung trotz Minderjährigkeit erlaubt hatte. Falls das Familiengericht keine Befreiung von der  Trauungsvoraussetzung in Bezug auf die Volljährigkeit gab, aber die Ehe fortgesetzt wird,  nachdem beide Ehegatten ihre Volljährigkeit erreicht haben, dann liegt ein Ausschlussgrund für die Annullierung der Ehe vor. Wenn die Ehegatten statt der beabsichtigten Scheinehe tatsächlich als Ehepaar zusammenleben. Wenn die Doppelehe dadurch aufgelöst wird, wenn  die erste Ehe nach der Eheschließung der zweiten Ehe geschieden wurde, kann man die Ehe auch nicht annullieren. Bei  Eheschließungen, deren Erklärungen nicht gleichzeitig und/oder nicht persönlich erteilt wurden, ist diese Bedingung geheilt, wenn das Ehepaar mindestens fünf Jahre als Ehepaar  gelebt hat. Falls ein Ehegatte vorher verstirbt, sind drei Jahre ausreichend. Dasselbe gilt, wenn  die Erklärung an Voraussetzungen geknüpft wurde oder an eine Zeitbestimmung. Auch wenn  es offensichtlich ist, dass es mindestens ein Aufhebungstatbestand gibt, darf nicht hastig ein  Antrag auf die Annullierung der Ehe gestellt werden. Je nach Gründen für die Aufhebung der Ehe sind unterschiedliche Fristen zu beachten, innerhalb derer die Aufhebung beantragt werden kann.