Die Ehegatten müssen in eheliche Angelegenheiten, Ehesachen und Folgesachen sowie die Betroffenen, in privaten Familienauseinandersetzungen vor dem Familiengericht und Oberlandesgericht durch einen Rechtsanwalt vertreten werden, sodass für ein Scheidungsverfahren gem. § 114 FamFG ein Anwaltszwang herrscht. Also müssen beide Ehegatten in einem Scheidungsverfahren von einem Rechtsanwalt vertreten werden. Aber es sind auch Ausnahmen in § 114 FamFG vorgesehen, mithin für
- die Zusage einer Scheidung,
- die Abwendung eines Scheidungsantrages,
- den Widerruf eines Scheidungsantrages,
- den Antrag auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs gem. § 3 Abs.3 des Versorgungsausgleichsgesetzes und
- für die Erklärungen zum Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 und 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes.
Daraus ist kann man entnehmen, dass der Ehegatte, welcher die Scheidung beantragen möchte, dafür den benötigten Antrag durch einen Rechtsanwalt einbringen lassen muss, unabhängig davon, ob es sich um eine einvernehmliche oder strittige Scheidung handelt. Wenn beide Ehegatten die Scheidung möchten, kann auch nur ein Ehegatte die Scheidung einreichen lassen und der andere Ehegatte, welcher im Gerichtsverfahren als Antragsgegner identifiziert wird, kann dann dem Antrag seine Zusage erteilen.
Für die Zustimmung ist ein Anwalt nicht zwingend und die gerichtlichen Hinweise entsprechen insoweit nicht der Wahrheit. Meistens wird bei einer einvernehmlichen Scheidung lediglich der Antragsteller beziehungsweise die Antragstellerin von einem Rechtsanwalt stellvertretend tätig. Falls vor dem Gericht nach dem Antrag auf die Scheidung weitere Anträge durch den Antragsteller gestellt werden wie zum Beispiel zum Unterhalt, Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich, zur Ehewohnung oder zum Hausrat, ist für den anderen Ehegatten ein Rechtsanwalt erforderlich. Das Gleiche ist auch dann gültig, wenn der andere Ehegatte weitere Anträge stellen will.
Auch wenn die Ehegatten einen Vergleich vor dem Gericht notieren lassen wollen, müssen beide Ehepartner je durch einen Anwalt vertreten sein. Letztendlich muss der Antragsteller von einem Rechtsanwalt vertreten werden und der Antragsgegner muss keinen Rechtsanwalt engagieren und ist für die Rechtsanwaltskosten nicht verantwortlich. Es muss mindestens ein Rechtsanwalt vorhanden sein, damit die Scheidung stattfinden kann.