Die Eheleute haben einen Anspruch auf den Ehegattenunterhalt während der wahrhaftigen Ehe, in der Trennungszeit und nach einer Scheidung. Der Ehegattenunterhalt wird in drei Unterhaltsformen differenziert, die sich zeitlich nicht überlagern.
Eine Form ist der Familienunterhalt, welcher besagt, dass ein Anspruch auf Familienunterhalt bei einer aufrechten Ehe, in der die Ehegatten zusammenleben, besteht. Der Trennungsunterhalt besagt, dass ein Anspruch von der Trennung bis zur rechtsfähigen Scheidung besteht. Der nacheheliche Unterhalt besagt, dass ein Anspruch gegebenenfalls nach der Scheidung erhalten bleibt. Alle drei Unterhaltsformen sind als Ehegattenunterhalt zu verstehen, aber werden jedoch vollkommen eigenständig erfasst.
Die Ehe wird als eine Solidargemeinschaft anerkannt und daher sind Ehegatten dazu verpflichtet, zur Versorgung der Familie eine Teilhabe zu leisten. Demnach muss im Härtefall ein Ehegattenunterhalt gezahlt werden. Die Ehegatten müssen mit der Unterstützung ihrer Berufstätigkeit und ihres Vermögens ihre Mitwirkung zeigen, um die Familie aufrechtzuerhalten. Außerdem sind die Ehegatten dazu delegiert, mit allen zustehenden Möglichkeiten miteinander und ihren Kindern zu teilen. Der Ehegattenunterhalt muss auch dann bezahlt werden, wennes zu einer Trennung beziehungsweise zu einer Scheidung kommt und einer der beiden Eheleute unvermögend ist. Bei besonderen finanziellen und persönlichen Gründen kann ein unterstützungsbedürftiger Ehegatte sowohl einen Anspruch auf den Trennungsunterhalt als auch auf den nachehelichen Unterhalt haben. Der Ehegattenunterhalt beinhaltet den ganzen Lebensverbrauch der Ehegatten und der unterhaltsberechtigten gemeinsamen Kinder. Dazu gehören die Kosten für den Haushalt, persönliche Anliegen der Kinder und Ehegatten und ein angebrachtes Wirtschaftsgeld für den haushaltsführenden Ehegatten. Demnach muss der Ehegattenunterhalt während der Ehe für die Notwendigkeiten und Lebenserhaltungskosten beider Ehegatten und der Kinder verwendet werden.
Beim Familienunterhalt handelt es sich um eine eingeschränkte einklagbare Unterhaltsleistung. Es ist daher meistens kompliziert, den Ehegattenunterhalt oder den Betrag des Wirtschaftsgeldes vor dem Gericht einzuklagen. Sollte der berufstätige Ehegatte jedoch den Geldbeitrag des Wirtschaftsgeldes verweigern, darf der haushaltsführende Ehegatte dieses beim Familiengericht beantragen und den Ehegatten zur Geldzahlung verurteilen. Ist der nicht berufstätige Ehepartner jedoch nicht geneigt, den Haushalt zu steuern, kann er gerichtlich nicht dazu verpflichtet werden. Da er seine Unterhaltsverpflichtungen nicht erfüllen kann, muss er für die Beträge für eine Reinigungskraft aufkommen oder einen Schadensersatz leisten. Die Dauer des Ehegattenunterhalts kann kürzer und zeitlich begrenzt sein. Es hängt vom Wesen des Unterhaltsanspruchs, von dem Zeitraum der Trennungszeit und der Erwerbsanstellung ab, wie lange man den Unterhalt leisten muss.