Gütergemeinschaft

Die Gütergemeinschaft ist eine mögliche Form, über den Güterstand in der Ehe zu  vereinbaren. Das gleiche gilt bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Bei einer Gütergemeinschaft wird das jeweilige Vermögen der beiden Ehegatten zu einem  kollektiven Vermögen. Die Absicht dahinter ist es, das verbundene Vermögen aus hypothetisch gleichen Anteilen beider Ehegatten für die Schaffung und das Funktionieren  der Familie zu verbinden. Die Gütergemeinschaft kann nur durch einen vom Notar  beurkundeten Ehevertrag geeinigt werden. Ohne einen solchen Vertrag wird stets auf den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft festgelegt. Die Gütersituation hat für  Ehegatten einen maßgeblichen Einfluss auf die Aufteilung des Vermögens im Falle einer Scheidung. Die Zugewinngemeinschaft ist heute der gesetzliche Güterstand, der automatisch bei einer Eheschließung seine Kraft entfaltet, wenn zwischen den Eheleuten nichts anderes beschlossen wurde. 

Die Zugewinngemeinschaft hat die Funktion, dass das Vermögen, welches  nach der Eheschließung aufgebaut wird, dann zu gleichen Teilen den beiden Ehegatten gehört.  Das Vermögen, welches die Partner mit in die Ehe eingebracht haben, bleibt dem jeweiligen  Partner zugeordnet. Wenn eine Gütergemeinschaft vereinbart wurde, wird das ganze  Vermögen, welches vor und während der Ehe erworben wurde, zum Gemeinschaftsvermögen der  Ehegatten. Dadurch ergeben sich Auseinandersetzungen und auch die Rechtsvorschriften sind sehr komplex. Es findet eine Unterteilung zwischen der allgemeinen Gütergemeinschaft, der Gütergemeinschaft auf den Todesfall und verschiedene Formen einer beschränkten  Gütergemeinschaft statt. Aus diesem Grunde findet die Gütergemeinschaft rational keinen Anklang und wird daher selten gewählt. 

Bei einer Scheidung stellt die Gütergemeinschaft eine große Problematik dar. Das Gesetz sieht im Falle einer Scheidung vor, dass ein Partner erst allein über seinen Anteil am gesamten Vermögen bestimmen darf, wenn sich die Partner auf  eine Aufteilung vereinbart haben. § 1478 BGB hat folgende Regelung festgelegt: „Ist die Ehe  geschieden, bevor die Auseinandersetzung beendet ist, so ist auf Verlangen eines Ehegatten  jedem von ihnen der Wert dessen zurückzuerstatten, was er in die Gütergemeinschaft  eingebracht hat; reicht hierzu der Wert des Gesamtguts nicht aus, so ist der Fehlbetrag von den Ehegatten nach dem Verhältnis des Wertes des von ihnen Eingebrachten zu tragen.“