Wenn sich ein Ehepaar scheiden lässt, hat dies zur Folge, dass das gemeinsame Eigentum auch beendet wird. Was einst den Eheleuten zusammen gehörte, kann nach der Scheidung künftig nur noch einen Eigentümer haben. Wem was gehört, ist von dem Güterstand der Ehegatten bestimmt.
Das BGB hat dafür drei mögliche Formen konstruiert. Eine Form ist die Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet, dass jedem Ehepartner das finanzielle Vermögen gehört, dass er vor oder während der Ehe erworben hat. Bei einer Scheidung tritt ein Zugewinnausgleich ein. Die Gütergemeinschaft besagt, dass das Vermögen beider Eheleute einschließlich Zugewinn als gemeinschaftliches Eigentum gewertet wird. Bei der Scheidung wird das gesamte Gut so gut wie möglich hälftig aufgeteilt. Die Gütertrennung soll dafür sorgen, dass jeder Ehegatte das Vermögen, welches der Ehepartner während der Ehe erworben hat, für sich behalten kann und bei einer Scheidung steht seinem Partner kein Anteil zu.
Das Sorgerecht wird durch die Scheidung nicht beeinflusst und hat weiterhin Bestand und beide Elternteile können sich um das gemeinsame Kind sorgen. Bei großen Diskrepanzen müssen die Eltern eine Erklärung mit fremder oder gerichtlicher Hilfe herbeiführen. Es sind nur Angelegenheiten mit enormer Bedeutung gemeinsam zu entscheiden, da man nach einer Scheidung nicht alles gemeinsam entscheiden kann. Zu Angelegenheiten mit wesentlicher Bedeutung gehören nach § 1687 BGB z.B. das Aufenthaltsbestimmungsrecht oder Pass- und Meldeangelegenheiten. Das betreuende Elternteil kann bei Angelegenheiten des täglichen Lebens allein Entscheidungen treffen. Während des Umgangs mit dem nicht betreuenden Elternteil hat das Umgangselternteil die Alleinentscheidungsbefugnis im Bereich der tatsächlichen Betreuung. Das betreuende Elternteil kann ohne Einigung mit dem anderen Elternteil trotz gemeinsamer Sorge allein Entschlüsse ziehen z.B. über den Fernsehkonsum oder über Zustimmung zur Teilnahme an Klassenfahrten. Befindet sich das Kind beim umgangsberechtigten Elternteil, kann dieses Elternteil bei Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung allein entscheiden.
Die Ausgleichsleistung soll dafür sorgen, dass durch die Scheidung entstandene wirtschaftliche Lücken zwischen den ehemaligen Ehepartnern ein Ausgleich erfolgt. Dieser finanzielle Ausgleich kann in mehreren Formen stattfinden z.B.
- eine Kapitaleinzahlung,
- einer Renteneinzahlung oder
- bestimmte Recht in Zusammenhang auf ein Eigentum.
Die Scheidung ruft eine Umwandlung des Lebensstils hervor und sie zu achten, ist schwierig. Nach der Scheidung und der Umsetzung der Ausgleichsleistung werden die ehemaligen Ehepartner ihr Leben umgestalten, sodass die persönlichen Umstände sich stark variieren können. Der frühere Ehegatte, welcher für eine Ausgleichsleistung haften musste, hat somit die Option eine Veränderung der Zahlungsbedingungen zu beantragen, wenn er die Meinung vertritt, dass eine große Veränderung dies gerechtfertigt. Der Antrag muss an den Familienrichter gerichtet werden. Der Richter beachtet bei seiner Feststellung der Ausgleichslage die Dauer des gemeinsamen Lebens, das Alter und das gesundheitliche Wohlbefinden der Eheleute, ihre jeweilige berufliche Gegebenheit und ihre jeweiligen Erbumstände nach der Aufhebung der Ehe. Daher ist der Betrag der Ausgleichszulage immer unterschiedlich. Ein Ehegatte kann die Ausgleichsleistung ablehnen, auch wenn der Richter dies festgestellt hat. Dieser Entschluss muss berücksichtigt werden, da nicht mehr die Möglichkeit besteht, eine Klage zur Erinnerung an nicht bezahlte Beträge zu eröffnen, sobald der Verzicht festgelegt wurde. Um auf eine Ausgleichsleistung zu verzichten, kann der besser gestellte Ehegatte mit dem schuldenbehafteten Ehegatten ein Abkommen vereinbaren, in der diese Wahl formalisiert wird.