Regelung von Besitzverhältnissen, Sorgerecht und Ausgleichsleistungen

Wenn sich ein Ehepaar scheiden lässt, hat dies zur Folge, dass das gemeinsame Eigentum auch  beendet wird. Was einst den Eheleuten zusammen gehörte, kann nach der Scheidung künftig nur noch einen Eigentümer haben. Wem was gehört, ist von dem Güterstand der Ehegatten bestimmt.  

Das BGB hat dafür drei mögliche Formen konstruiert. Eine Form ist die Zugewinngemeinschaft.  Das bedeutet, dass jedem Ehepartner das finanzielle Vermögen gehört, dass er vor oder  während der Ehe erworben hat. Bei einer Scheidung tritt ein Zugewinnausgleich ein. Die  Gütergemeinschaft besagt, dass das Vermögen beider Eheleute einschließlich Zugewinn als  gemeinschaftliches Eigentum gewertet wird. Bei der Scheidung wird das gesamte Gut so gut  wie möglich hälftig aufgeteilt. Die Gütertrennung soll dafür sorgen, dass jeder Ehegatte das  Vermögen, welches der Ehepartner während der Ehe erworben hat, für sich behalten kann  und bei einer Scheidung steht seinem Partner kein Anteil zu. 

Das Sorgerecht wird durch die Scheidung nicht beeinflusst und hat weiterhin Bestand und beide Elternteile können sich um das gemeinsame Kind sorgen. Bei großen Diskrepanzen müssen die Eltern eine Erklärung mit fremder oder gerichtlicher Hilfe herbeiführen. Es sind nur Angelegenheiten mit enormer  Bedeutung gemeinsam zu entscheiden, da man nach einer Scheidung nicht alles gemeinsam entscheiden kann. Zu Angelegenheiten mit wesentlicher Bedeutung gehören nach § 1687  BGB z.B. das Aufenthaltsbestimmungsrecht oder Pass- und Meldeangelegenheiten. Das betreuende Elternteil kann bei Angelegenheiten des täglichen Lebens allein Entscheidungen  treffen. Während des Umgangs mit dem nicht betreuenden Elternteil hat das Umgangselternteil die Alleinentscheidungsbefugnis im Bereich der tatsächlichen Betreuung. Das betreuende Elternteil kann ohne Einigung mit dem anderen Elternteil trotz gemeinsamer Sorge allein Entschlüsse ziehen z.B. über den Fernsehkonsum oder über Zustimmung zur Teilnahme an Klassenfahrten. Befindet sich das Kind beim umgangsberechtigten Elternteil, kann dieses Elternteil bei Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung allein entscheiden. 

Die Ausgleichsleistung soll dafür sorgen, dass durch die Scheidung entstandene  wirtschaftliche Lücken zwischen den ehemaligen Ehepartnern ein Ausgleich erfolgt.  Dieser finanzielle Ausgleich kann in mehreren Formen stattfinden z.B. 

  • eine  Kapitaleinzahlung, 
  • einer Renteneinzahlung oder 
  • bestimmte Recht in Zusammenhang auf ein  Eigentum. 

Die Scheidung ruft eine Umwandlung des Lebensstils hervor und sie zu achten, ist  schwierig. Nach der Scheidung und der Umsetzung der Ausgleichsleistung werden die  ehemaligen Ehepartner ihr Leben umgestalten, sodass die persönlichen Umstände sich stark  variieren können. Der frühere Ehegatte, welcher für eine Ausgleichsleistung haften musste, hat somit die Option eine Veränderung der Zahlungsbedingungen zu beantragen, wenn er die  Meinung vertritt, dass eine große Veränderung dies gerechtfertigt. Der Antrag muss an den  Familienrichter gerichtet werden. Der Richter beachtet bei seiner Feststellung der  Ausgleichslage die Dauer des gemeinsamen Lebens, das Alter und das gesundheitliche  Wohlbefinden der Eheleute, ihre jeweilige berufliche Gegebenheit und ihre jeweiligen  Erbumstände nach der Aufhebung der Ehe. Daher ist der Betrag der Ausgleichszulage immer  unterschiedlich. Ein Ehegatte kann die Ausgleichsleistung ablehnen, auch wenn der Richter  dies festgestellt hat. Dieser Entschluss muss berücksichtigt werden, da nicht mehr die Möglichkeit besteht, eine Klage zur Erinnerung an nicht bezahlte Beträge zu eröffnen, sobald  der Verzicht festgelegt wurde. Um auf eine Ausgleichsleistung zu verzichten, kann der besser gestellte Ehegatte mit dem schuldenbehafteten Ehegatten ein Abkommen vereinbaren, in der  diese Wahl formalisiert wird.