Scheidungsverfahren

Damit ein Scheidungsverfahren beim Familiengericht stattfinden kann, muss der  Scheidungsantrag vom Rechtsanwalt oder von einer Rechtsanwältin beim Familiengericht  eingereicht werden. Das Familiengericht verteilt ein gerichtliches Aktenzeichen, unter dem das künftige Scheidungsverfahren stattfinden soll. Privatpersonen können ohne anwaltliche Stellvertretung keinen Scheidungsantrag beim Familiengericht stellen. Der Scheidungsantrag umfasst vorab nur den Namen, Anschriften und Geburtsdaten der Ehegatten. Der Ehegatte,  welcher zuerst mit Hilfe eines Rechtsanwalts den Scheidungsantrag beim Familiengericht  einreicht, wird als Antragsteller gekennzeichnet und der andere Ehegatte gilt als  Antragsgegner. Befindet sich das Ehepaar nicht in Streitigkeiten und handelt es sich um eine  einvernehmliche Scheidung ist es ausreichend, wenn der Antragsteller nur anwaltlich  begleitet wird. Dabei braucht der Antragsgegner keine anwaltliche Stellvertretung, da er im  Scheidungstermin dem Antrag des anderen Ehegatten seine Zustimmung bekannt gibt. Diese  Option ist nur dann sinnvoll, wenn keine Bedenken und kein Beratungsbedarf vorhanden sind.  

Weitere Angaben im Scheidungsantrag sind Staatsangehörigkeiten der Ehegatten, ob es  gemeinsame Kinder vorhanden sind und um die wievielte Ehe es sich handelt. Der  Scheidungsantrag umfasst weiterhin den Zeitpunkt, seit wann das Ehepaar nicht mehr zusammenlebt und unter welcher Anschrift die letzte Ehewohnung war. Es wird außerdem vorgetragen, wann welcher Ehegatte ausgezogen ist, welche Dauer die Trennungszeit hatte und ob Versöhnungsversuche unternommen wurden. Es wird außerdem dokumentiert, ob ein Ehegatte oder beide Ehegatten geschieden werden sollen. Weiterhin folgen Berichte, ob die  Eheleute in der Auseinandersetzung in Bezug auf das Sorgerecht und das Umgangsrecht der  gemeinsamen minderjährigen Kinder sind. Weitere Angaben lauten, ob es Zerwürfnisse in Sachen 

  • Kindesunterhalt, 
  • nacheheliche Unterhalt, 
  • Hausrat, 
  • die Ehewohnung oder  
  • Zugewinnausgleich gab. 

Der Rechtsanwalt berichtet, ob das Ehepaar einen Ehevertrag  geschlossen hat und ob der Versorgungsausgleich vom Familiengericht stattfinden soll. Der  Scheidungsantrag wird mit der Signatur des Rechtsanwaltes geschlossen. Der  Scheidungsantrag wird in vielfacher Ausführung durch die Anwaltskanzlei beim Familiengericht eingereicht und dem anderen Ehegatten durch das Familiengericht weitergeleitet. Im Scheidungstermin müssen beide Ehegatten gleichzeitig beim Familiengericht anwesend sein und  über die Scheidung wird debattiert. Hat der Rechtsanwalt eines Ehegatten Folgesachenanträge  beim Familiengericht anhängig gemacht, wird auch über diese Anträge konsultiert. Der  Richter wird den Versorgungsausgleich erklären und darüber diskutieren. 

Der  Scheidungsbeschluss wird dann dem durch einen Rechtsanwalt vertretenen Ehegatten über  dessen Rechtsanwalt überreicht beziehungsweise dem nicht vertretenen Ehegatten  höchstpersönlich. Die Scheidungsbeschlüsse können vom jeweiligen Ehegatten kontrolliert  werden. Wenn keine weiteren Einwände vorhanden sind und kein Ehegatte keine Beschwerde  einlegt, gewinnt der Scheidungsbeschluss an Rechtskraft. Das hat die Folge, dass die  Ehegatten ab diesem Datum final geschieden sind. Möchten beide Ehepartner eine schnelle Scheidung und nicht die Rechtsmittelfrist von einem Monat dulden, müssen beide  Ehegatten unbedingt von einem Rechtsanwalt vertreten sein, da nur zwei Rechtsanwälte bei  einer Gerichtsverhandlung den Rechtsmittelverzicht erklären können. Nach der Abgabe dieses  Verzichts sind die Ehegatten sofort rechtmäßig geschieden. Das ist insofern bedeutsam, wenn  man schnell heiraten will oder wenn die Ehefrau ein Kind trägt.