Der Sinn und Zweck des Trennungsjahres besteht darin, das Versagen der Ehe bei der einvernehmlichen Scheidung nach § 1566 Abs. 1 BGB durch das einjährige getrennte Leben unwiderlegbar zu vermuten. Wurde die Mindestwartezeit nicht beachtet, wird der Scheidungsantrag in den allermeisten Fällen als unbegründet abgewiesen. Das Trennungsjahr hat auch eine Sicherheitsfunktion, denn es soll das Ehepaar zuallererst vor überstürzten Entscheidungen bewahren und die Schlichtung ermöglichen, bevor die Lebenssituationen endgültig andere Richtungen nehmen.
Besondere Bedeutung hat dies in Hinsicht auf die Erwerbsobliegenheit und den Unterhalt. Meistens wird in den unterhaltsrechtlichen Richtsätzen der Oberlandesgerichte im ersten Trennungsjahr eine Aufnahme oder Entfaltung einer Erwerbstätigkeit des unterhaltsberechtigten Ehegatten nicht angenommen, auch dann nicht, wenn keine Kinder vorhanden sind. Die bisherigen Umstände sollen nur so lange existieren, bis endgültig festgelegt ist, ob die Ehe eindeutig gescheitert ist. Bis dahin soll sich der nichterwerbstätige Ehegatte unterhaltsrechtlich nicht schlechter befinden als bisher. Mit anwachsender Verfestigung der Trennung nähern sich die Kriterien für eine Erwerbsobliegenheit, insbesondere wenn die Ehescheidung nur eine Frage der Zeit ist, immer mehr den Anforderungen des nachehelichen Unterhalts an.
Wenn das Trennungsjahr abgelaufen war und die Ehegatten sich geglückt versöhnt haben, muss das Trennungsjahr wiederholt ablaufen. Laut § 1565 Abs. 2 BGB ist das Trennungsjahr entbehrlich, wenn die Fortführung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die bei den anderen Ehegatten vorzufinden sind, eine unerträgliche Härte darstellen würde. § 1565 Abs. 2 BGB umfasst keinen eigenen Scheidungstatbestand. Grundlage für Entbehrlichkeit des Trennungsjahres ist die Bestätigung des Scheiterns der Ehe (1565 Abs.1 Satz 1 BGB), weil es dem Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen vorliegen, nicht zumutbar ist, an der Ehe festzuhalten. Die Härtefallentscheidung ist eine extreme Ausnahmefallregelung. Bedingungen dafür sind, dass ein gravierendes Fehlverhalten des anderen Ehegatten stattgefunden hat wie z.B. ernsthafte Morddrohungen, Prostitution und Bekanntmachung von intimen Auszügen aus der Ehe. Keine Unzumutbarkeiten sind seelische Erkrankungen des Antragstellers, da eine maßgebliche Fehlhandlung eine ehefeindliche Willensrichtung voraussetzt. Auch der Ehebruch oder das Zusammenleben mit einem neuen Partner des Antragsgegners stellt keinen Härtefall dar. Dies muss schon als ein sozialadäquates Verhalten gegen Ende der Ehe betrachtet werden. Auch Lieblosigkeit, Homosexualität oder das Aussperren aus der Wohnung sind nicht als Härtefälle anzusehen. Es sind doch Situationen denkbar, die als Härtefälle gewertet werden können wie zum Beispiel in Einzelfällen, wenn zum Ehebruch explizite Verletzungen hinzukommen, wenn aus dem Ehebruch eine Schwangerschaft entsteht oder bei sonstigen Gewalthandlungen.
Das Trennungsjahr kann sogar unverzichtbar sein, wenn das Ehepaar nie zusammengelebt hat. In solchen Gegebenheiten berechnet sich das Trennungsjahr ab dem Zeitpunkt, in welchem sich ein Ehepartner von der Gemeinschaft loslässt. Bei einer Scheinehe fällt aller meistens der Beginn des Getrenntlebens mit der Heirat zusammen, ohne dass eine Trennungsabsicht bekannt gemacht werden muss.