Trennungsunterhalt

Wenn die Ehegatten ein getrenntes Leben führen, besteht die Möglichkeit, einen  Trennungsunterhalt vom anderen Ehegatten in adäquater Höhe zu verlangen, wobei die Lebensumstände sowie die Erwerb-und Vermögensverhältnisse der Ehegatten  ausschlaggebend sind, § 1361 Abs.1 S. 1 BGB. Für einen Trennungsunterhalt müssen  folgende Bedingungen erfüllt werden, folglich der Bestand einer Ehe, das Getrenntleben der  Ehegatten im Sinne des § 1567 BGB, wonach keine häusliche Gemeinschaft zwischen den  Eheleuten bestehen darf und zumindest ein Ehegatte nicht mehr diese herstellen will. Dabei kann die Trennung auch innerhalb der Wohnung stattfinden, sofern eine Trennung in allen Lebensbereichen erfolgt. Die Leistungsfähigkeit des höher beziehungsweise allein verdienenden Ehegatten muss gegeben sein, wobei die Leistungsfähigkeit durch den  Selbsterhalt in Höhe von 1.200 Euro monatlich eingeschränkt ist. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt entfällt, wenn beide Ehegatten kinderlos sind, das von ihnen verdiente Einkommen etwa in gleicher Höhe ist und die Ehepartner nur wenige Wochen  zusammengelebt haben, da hier die höhere Einkunft die ehelichen Lebensumstände noch nicht beeinflusst hat. Der Anspruch auf den Trennungsunterhalt entfällt, wenn eine rechtmäßige Scheidung vollzogen wurde, wobei ein gegebenenfalls sich anschließender Anspruch auf nachehelichen Unterhalt getrennt geltend gemacht werden muss, wenn eine ernstgemeinte Schlichtung der Ehegatten stattfand und diese wieder zusammenziehen, wenn bei längerer Trennungszeit sich eine Erwerbsanstellung ergibt und der Anspruchsteller mutwillig dieser  Erwerbsobliegenheit nicht nachkommt und im Falle der Verwirkung aufgrund einer der  Gründe des § 1371 Abs. 3 in Verbindung mit § 1579 Nr. 2 bis 8 BGB vorliegt. 

Um Trennungsunterhalt zu fordern, muss dieses vom Ehegatten verlangt werden. Der  Ehepartner sollte aus beweistechnischen Gründen schriftlich zur Zahlung veranlasst werden.  Wenn der Unterhaltsberechtigte selbst den Zahlungspflichtigen auffordert, ist darauf Wert zu legen,  dass auch der Zugang zum Aufforderungsschreiben beweisbar ist. Da der übliche Postbrief,  das Einschreiben per Rückschein und das Einwurfeinschreiben risikobehaftet sind, sollte das Aufforderungsschreiben für den Trennungsunterhalt von einem Boten in den Hausbriefkasten  des Unterhaltspflichtigen eingeworfen werden. So erfolgt der Zugang des Schreibens, was wiederum in  einer gerichtlichen Auseinandersetzung der Bote bestätigen kann. Falls der  Trennungsunterhalt durch die Scheidung weggefallen ist, muss man auch hier die Aufforderung zur Zahlung als auch deren Zugang beweisen können. 

Den Trennungsunterhalt für die Vergangenheit kann man verlangen, sofern der Unterhaltspflichtige in Verzug gesetzt  wurde. Dies hat nur Gültigkeit bei einem rückständigen Unterhalt bis zu einem Jahr. Daneben kann man einen Trennungsunterhalt für die Vergangenheit ab der Zustellung der  Unterhaltsklage oder ab dem Moment, der in einem bereits vorhandenen Beschluss, einem  gerichtlichen Vergleich oder einer notariellen Übereinkunft vorgesehen ist, verlangen. Wurde festgestellt, dass zu viel Trennungsunterhalt gezahlt wurde, kann der zu viel gezahlte Betrag in den üblichen Fällen nicht zurückverlangt werden. Man kann einen überzahlten Trennungsunterhalt nur zurückverlangen, wenn es sich um eine unrechtmäßige Bereicherung handelt oder wenn die erhaltenen Zahlungen nicht ausgegeben wurden.