Eine Ehe kann man nur als zerrüttet bezeichnen, wenn sie die Voraussetzungen des § 1565 Abs.1 S. 1 BGB erfüllt sind. Danach kann man sich nur scheiden, wenn die Ehe gescheitert ist. Die einzelnen Scheidungsgründe sind zunächst irrelevant. Stattdessen ist eine Ehe als gescheitert zu sehen, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft aufgelöst und ein Wiederaufleben derer nicht anzunehmen ist. Um die Zerrüttung der Ehe nachzuweisen, ist das Trennungsjahr ausschlaggebend. Das Trennungsjahr ist der wichtigste Bestandteil beim Zerrüttungsprinzip. Das Trennungsjahr dient als Bestätigung, dass die Ehegemeinschaft aufgelöst ist und die Ehegatten nicht mehr zueinander kommen. Dabei muss die präzise Trennung von Tisch und Bett vorliegen. Es ist irrelevant, ob die Ehepartner nun auch räumlich getrennt sind oder sich im selben Haus befinden. Dies hat die Bedeutung, dass es getrennte Schlafzimmer, getrennte Kassen und getrennte Tagesabläufe gibt. Die räumliche Trennung funktioniert nicht immer als Erklärung, wenn die Ehegatten in der Zeit weiterhin zusammen haushalten. Spätestens nach Ablauf von drei Trennungsjahren wird eine letztgültige Zerrüttung angenommen. Hier wird im Zweifel nicht mehr die Zustimmung des Antragsgegners benötigt. Eine streitige Scheidung kann in einzelnen Fällen bereits nach einem Trennungsjahr vollbracht werden.
Das Zerrüttungsprinzip hat das Schuldprinzip im Familienrecht ersetzt, aber dennoch können einige Scheidungsgründe Konsequenzen auf die Vereinbarungen zu den Folgesachen haben, zum Beispiel etwa wenn einer der Ehegatten während der ganzen Jahre sich dagegen wehrt, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen oder gemeinsame Gelder veruntreut, so kann dies zum Beispiel Unterhaltsansprüche oder den Anspruch auf den Versorgungsausgleich verändern und gegebenenfalls sogar diesen Anspruch zunichte machen. Trotz der Anwendung des Zerrüttungsprinzips kann ein schuldhaftes Handeln indirekt noch immer Auswirkungen auf das Scheidungsverfahren haben.
Weiterhin kann das Schuldprinzip bei einer Scheidung immer noch eine Verwendung finden, wenn die Fortführung der Ehe für einen der Ehegatten als eine unerträgliche Härte angesehen werden kann. Bei einer Härtefallscheidung hat sich einer der Ehepartner gegenüber dem anderen Ehepartner fehlerhaft verhalten. Die Zerrüttung der Ehe kann in solchen Gegebenheiten vereinzelt auch schon vor dem Ablauf des Trennungsjahres anerkannt werden, sodass eine Beschleunigung des Scheidungsverfahrens stattfinden kann.